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Fotos (Personen)

Veröffentlichung von Fotoaufnahmen im Verein

Seit Wirksamwerden der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO von 2016) hat kaum ein anderes Thema bei Vereinen für so viel Unsicherheit gesorgt wie die Frage, ob Bildaufnahmen von Mitgliedern oder von Veranstaltungsteilnehmern auf der Webseite des Vereins oder im Vereinsheft noch veröffentlicht werden dürfen. Aufgrund der nach wie vor bestehenden Rechtsunklarheit soll den Vereinen hiermit aufgezeigt werden, unter welchen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen eine zulässige Veröffentlichung von Bildaufnahmen erfolgen kann und was dabei zu beachten ist. 

1. Rechtmäßigkeit (Art. 6 DSGVO)

Die Veröffentlichung von Fotos, auf denen Vereinsmitglieder, Veranstaltungsteilnehmer oder sonstige Personen abgelichtet sind, stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar, die nur gestützt auf eine Rechtsgrundlage (a) oder mit der Einwilligung der betroffenen Personen (b) erfolgen darf.   

a) Berechtigte Interessen des Vereins (Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO / § 23 Kunsturhebergesetz (KUG))  

Die Veröffentlichung von Bildaufnahmen auf der Webseite des Vereins mit dem Ziel, die Außendarstellung zu fördern und über stattgefundene Veranstaltungen zu  informieren,  stellt grundsätzlich ein berechtigtes Interesse des Vereins dar. Als Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung kommt demnach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO in Frage. Danach ist die Datenverarbeitung zulässig, wenn sie  für  die  Erreichung  der  berechtigten  Interessen  des  Vereins  erforderlich  ist  und  keine überwiegenden  Interessen  oder  Grundrechte/Grundfreiheiten  der  Betroffenen  dem Veröffentlichungsinteresse entgegenstehen. 

Bei  dieser  Abwägung  kann  auf  die  Bewertungsgrundsätze  nach  dem  Kunsturhebergesetz zurückgegriffen werden, wonach die Veröffentlichung von Fotos auch ohne Einwilligung der  Betroffenen insbesondere dann zulässig ist, sofern die Bilder bei  einer öffentlichen Veranstaltung  aufgenommen worden sind oder die abgebildeten Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen. Dabei darf jedoch kein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt werden.   

Ebenfalls sind  die  vernünftigen  Erwartungen  der  betroffenen  Person,  die  auf  ihrer  Beziehung  zum Verantwortlichen beruhen, zu berücksichtigen. Kann also der Betroffene angesichts der Umstände der Datenerhebung damit rechnen, dass eine Anfertigung und Veröffentlichung von Fotos zur Verwirklichung der Vereinsziele erfolgt, spricht dies für eine zulässige Datenverarbeitung.   

Wichtig  dabei  ist  aber,  dass  der  Verein  transparent  im  Sinne  des  Art.  13  DSGVO  über  die Datenverarbeitung  und  die  Betroffenenrechte,  beispielsweise  durch  eine  deutliche Hinweisbeschilderung und vorab erfolgende Ankündigung, informiert (siehe Punkt 2.). 

Sofern  der  Verein  also  über  öffentliche  Wettkampfergebnisse  auch  in  bebilderter  Form,  z.B.  durch Ablichtung  bestimmter  Spielszenen,  berichten  möchte,  kann  er  dies  grundsätzlich  auch  ohne Einwilligung der Betroffenen tun. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn im Hintergrund Zuschauer lediglich  als  Beiwerk  zu  sehen  sind.  Daneben  kann  aber  auch  die  Veröffentlichung  eines Mannschaftsfotos  im  berechtigten  Interesse  eines  Vereins  liegen,  wenn  damit  beabsichtigt  ist, öffentlichkeitswirksam auf aktuelle Vereinsaktivitäten hinzuweisen. 

Schutzwürdige Belange der Betroffenen, insbesondere bei Kindern

Ob Interessen oder Grundrechte der Betroffenen das Veröffentlichungsinteresse überwiegen, ist immer anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls festzustellen. Insbesondere diffamierende Ablichtungen oder  Fotos  von  Situationen,  die  Rückschlüsse  auf  sensible  Daten  (Art.  9  DSGVO,  Gesundheitsdaten, Sexualleben, Religionsdaten) zulassen, können ohne Einwilligung nicht zulässig veröffentlicht werden.   

Auch  die  Interessen  von  Kindern  sind  nach  dem  Wortlaut  der  Verordnung  besonders  schutzwürdig, weshalb Fotos mit Kindern regelmäßig, vor allem dann, wenn eine Veröffentlichung auf einer Webseite erfolgen soll, nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten weiterverbreitet werden sollten.   

Die abgebildeten Personen haben nach Art. 21 DSGVO die Möglichkeit, der Veröffentlichung von Fotos, auf denen sie erkennbar sind, zu widersprechen. Der Widerspruch wirkt ab dem Zeitpunkt, an dem er eingelegt  wird.  Sobald  also  eine  abgebildete  Person  einen  Widerspruch  erklärt  hat,  sollte  eine Veröffentlichung  der  Bildaufnahme  nicht  weiter  vorgenommen  werden,  sofern  der  Verein  keine zwingenden schutzwürdigen Gründe für die Veröffentlichung nachweisen kann.

 

b) Einwilligung (Art. 7 DSGVO)  

Kann die Veröffentlichung von Fotos nicht auf eine Rechtsgrundlage wie Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO gestützt  werden,  kann  diese  nur  nach  erklärter  Einwilligung  der  betroffenen  Person  erfolgen.  Die Einwilligung muss von anderen Willenserklärungen (bspw. im Aufnahmeantrag) klar zu unterscheiden sein.  Es  genügt  also  nicht,  wenn  mit  der  Unterschrift  unter  einen  Mitgliedsantrag  gleichzeitig  ein Einverständnis  zur  Veröffentlichung  von  Bildaufnahmen  verbunden  sein  soll.  Daneben  muss  die Erklärung in einer leicht verständlichen und klaren Sprache so formuliert sein, dass der Betroffene in die Lage versetzt wird, die Reichweite seiner Willensbekundung und den damit verbundenen Datenumgang einschätzen  zu  können.  Die Einwilligung bedarf  zwar  nicht  der  Schriftform,  jedoch  muss  der  Verein nachweisen  können,  dass  die  abgebildeten  Personen  ihre  Einwilligung  erteilt  haben.  Sollte  also  aus Praktikabilitätsgründen die Einwilligung mündlich erteilt worden sein, so sollte sich der Verein dies in der Regel im Nachgang schriftlich bzw. elektronisch von dem Betroffenen bestätigen lassen. Zu beachten ist, dass eine Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann (Art. 7 Abs. 3 DSGVO). In diesem Fall dürfen Fotos,  auf  denen  der  Betroffene  abgelichtet  ist,  nicht  weiter  veröffentlicht  werden  und  sind beispielsweise von der Vereinswebseite zu entfernen. 

 

2. Informationspflichten des Vereins (Art. 12 ff. DSGVO)  

Entscheidend ist zudem, dass der Verein transparent auf die geplante Datenverarbeitung hinweist. Der Inhalt  der  Informationspflichten  ergibt  sich  hierbei  aus  Art.  13  DSGVO.  Es  ist  insbesondere  darüber aufzuklären, zu welchem Zweck und auf welcher Rechtsgrundlage die Bildaufnahmen an welcher Stelle veröffentlicht  werden  sollen.  Daneben  muss  auf  die  Rechte  des  Betroffenen  und  insbesondere  die Möglichkeit, der Veröffentlichung widersprechen zu können (Art. 21 DSGVO), hingewiesen werden.   Sofern  der  Verein  beispielsweise  Bilder  eines  Fußballspiels  veröffentlichen  will,  müsste  er  auf  dem Sportplatz  durch  das  Anbringen  von  Hinweisschildern  informieren.  Die  Schilder  sollten  dabei  so aufgestellt  werden,  dass  möglichst  alle  potentiell  Betroffenen  (Teilnehmer  wie  Zuschauer)  von  der Absicht des Vereins Kenntnis nehmen können, weshalb sich insbesondere die Zugänge zum Sportplatz anbieten.  Ähnliches  gilt  aber  auch  bei  sonstigen  Vereinsfesten,  wenn  Fotos  des Veranstaltungsgeschehens  veröffentlicht  werden  sollen.  Hierbei  empfiehlt  es  sich  beispielsweise,  ein Hinweisschild  am  Eingang  zum  Veranstaltungsraum  anzubringen  und  bereits  im  Vorfeld  einer Veranstaltung durch Ankündigung.   

Sollen  Mannschaftsfotos  o.ä.  veröffentlicht  werden,  könnte  die  Information  der  Mitglieder  durch entsprechende Regelungen in der Satzung oder in einer separaten Datenschutzerklärung bzw. -ordnung, auf  die  in  der  Satzung  verwiesen  wird,  hergestellt  werden.  Die  Regelungen  sollten  in  der Vereinszeitschrift  veröffentlicht  oder  in  der  Mitgliederversammlung  zwecks  Transparenz  vorgestellt werden.  Die  Datenschutzerklärung  ist  darüber  hinaus  in  den  Aufnahmeantrag  zu  integrieren,  damit Neumitglieder entsprechend informiert werden. 

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